ABZAkronyme, Begriffe, Zitiervorschläge

 

 

 

 

Details:

 

Im ersten Kapitel (A - Einleitung) werden die wichtigsten Eckdaten zu Abkürzungen (zB Definiton, Schreibweise, geschlechtsspezifische Form, Zitation, Verwendung eines Sigle etc etc) im rechtswissenschaftlichen Bereich und zur Erstellung neuer Abkürzungen genannt, erläutert und vorgeschlagen.

Dabei wurde vom Herausgeber besonderer Wert darauf gelegt, der Praxis Vorschläge an die Hand zu geben und nicht neue Regeln zu entwickeln oder vorzugeben. Nach Ansicht des Herausgebers wird die Praxis in den nächsten Jahrzehnten, ua bedingt durch die europäische Integration, selbst zur Standardisierung finden. Ein weiterer Schritt mit Vorschlägen zur (freiwilligen) Standardisierung von Abkürzungen, Begriffen und zur Zitation soll ua mit dieser Kompilation getan werden.

 

Im zweiten Kapitel (B – Abkürzungen, Begriffe und Zitiervorschläge) werden die in der Praxis in Deutschland, Österreich, der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sowie in europäischen und internationalen Einrichtungen meistgebrauchten Abkürzungen, Begriffe und Zitiervorschläge dargestellt. Die Abkürzungen und Begriffe sind in der Verwendung in der Rechtssprache seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert erfasst (ab etwa 1890).

Die Darstellung in Kapitel B erfolgt teilweise mehrsprachig. Bei Abkürzungen, die in mehreren Schreibweisen aufzufinden waren, wurde die jeweils mehrheitlich in der Praxis verwendete Schreibweise in Fettschrift dargestellt.

 

Im dritten Kapitel (C – ISO Länderkennung) ist die ISO-Kennung in drei verschiedenen Schreibweisen zu allen Staaten der Erde (als Abkürzung, Kurzform und in der offiziellen Schreibweise) angeführt (Stand 1.1.2008).

 

Der Herausgeber und der Verlag mussten mit dieser Kompilation den „Mut zur Lücke“ beweisen. Bereits mit dem Erscheinen des Werkes ist wieder eine Vielzahl neuer Abkürzungen und Begriffe von der Praxis geschaffen worden. Die Behauptung, eine abschließende Übersicht aller Abkürzungen und Begriffe schaffen zu könne, wäre eine Illusion, so wie auch der Gesetzgeber idR nur auf die gesellschaftlichen Entwicklungen reagieren kann und nur selten vorausschauend agieren.


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